Entscheidungsstichwort (Thema)
Bußgeldurteil. Tatgericht. Rechtsbeschwerdegericht. Aufhebung. Zurückverweisung. Sachrüge. Urteil. Urteilsgründe. Urteilsfeststellungen. Urteilsurkunde. widersprüchlich. Messverfahren. standardisiert. Messgerät. Traffistar S 330. Messfehler. Toleranzabzug. Toleranzwert. Geschwindigkeit. Geschwindigkeitsüberschreitung. Abbildung. Lichtbild. Tatlichtbild. Bezugnahme. Daten. Messdaten. Dateneinblendung. Textfeld. Schreibversehen. Akteninhalt. Nachbesserung. Augenschein. Augenscheinsbeweis. Urkunde. Urkundenbeweis. Ausnahmevorschrift. Analogie. Beweiswürdigung. Fundstelle. Fundstellenangabe
Leitsatz (amtlich)
1. Widersprüche in den Urteilsfeststellungen (hier: zur gefahrenen Geschwindigkeit im Falle eines Geschwindigkeitsverstoßes) kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht durch einen Rückgriff auf den Akteninhalt auflösen.
2. Eine Bezugnahme auf ein Messfoto nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO im tatrichterlichen Urteil führt jedenfalls dann nicht dazu, dass auf der Abbildung eingeblendete Textfelder zum Inhalt der Urteilsurkunde werden, wenn dort eine größere Anzahl unterschiedlicher Daten abgedruckt ist.
Normenkette
StPO §§ 249, 267 Abs. 1 S. 3, § 353; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1, Abs. 6, § 80a Abs. 1; StVG § 25
Tenor
I.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 18.10.2021 mit den Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 18.10.2021 wegen einer am 11.04.2021 als Führer eines Pkws begangenen Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortsc...