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BayObLG Beschluss vom 31.01.1991 - RE-Miet 3/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung

 

Verfahrensgang

LG Passau (Aktenzeichen 3 S 58/90)

AG Passau (Aktenzeichen 3 C 403/89)

 

Tenor

Das Kündigungsrecht des § 564 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB setzt nicht voraus, daß der kündigende Vermieter bereits bei Abschluß des Mietvertrags im Haus gewohnt hat (Anschluß an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25.5.1981 4 W-RE 277/81, OLGZ 1981, 455).

 

Tatbestand

I.

Das beklagte Ehepaar wohnt mit seinen zwei Kindern auf Grund eines mündlich geschlossenen Mietvertrags seit 1982 in der Erdgeschoßwohnung eines Zweifamilienhauses. Die im Obergeschoß gelegene Wohnung wird seit 1972 von der Klägerin bewohnt. Auch sie war früher Mieterin gewesen, hat das Hausgrundstück gekauft und ist seit Herbst 1988 dessen Eigentümerin. Mit Schreiben vom 26.4.1989 kündigte die Klägerin den Beklagten wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache zum 31.10.1989. Die Beklagten widersprachen der Kündigung. Mit Schreiben vom 22.9.1989 wies die Klägerin den Widerspruch zurück und kündigte hilfsweise auf Grund von § 564 b Abs. 4 BGB zum 31.1.1990. Die Beklagten widersprachen erneut. Mit Schreiben vom 29.9.1990 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis nochmals für den Fall der Unwirksamkeit ihrer früheren Kündigungen gemäß § 564 b Abs. 4 BGB zum 30.6.1990. Die Beklagten widersprachen auch dieser Kündigung. Die Klägerin hat Räumungsklage erhoben, die vom Amtsgericht abgewiesen worden ist. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Landgericht hat beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgender Frage einzuholen:

Ist es im Rahmen des Sonderkündigungsrechts des § 564 b Abs. 4 BGB Voraussetzung, daß der jetzige Vermieter im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags bereits im Hause wohnte oder nicht?

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die...

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  Tenor Dem Vermieter steht die Kündigungsmöglichkeit des § 564 b Abs. 4 S. 1 BGB auch dann zu, wenn er beim Abschluß des zu kündigenden Mietvertrages eine der beiden Wohnungen noch nicht bewohnt hat.  Gründe Die Beklagten haben am 12.6.1975 in dem ...

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