Entscheidungsstichwort (Thema)
Testament
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Aufhebung gemäß § 2258 Abs. 1 BGB setzt zwar voraus, daß der Erblasser das Folgetestament rechtswirksam errichtet hat, da ein ungültiges Testament, auch wenn diese Ungültigkeit wie bei einer Anfechtung erst rückwirkend eintritt, keine Rechtswirkungen hervorrufen kann. Auch wird das frühere Testament gemäß § 2258 Abs. 2 BGB im Zweifel wieder wirksam, wenn das spätere Testament widerrufen wird. Anderes gilt aber, wenn das Testament lediglich aus tatsächlichen Gründen wirkungslos geblieben ist, etwa weil der eingesetzte Erbe ausschlägt oder vor dem Erblasser verstirbt. In diesen Fällen bleibt die Aufhebungswirkung des gültigen späteren Testaments bestehen.
2. Eine Fortgeltung der früheren Verfügung kann nur in Betracht kommen, wenn der späteren Verfügung der Wille des Erblassers entnommen werden kann, die frühere widersprechende Verfügung nur unter der Bedingung aufzuheben, daß die neue Verfügung nicht gegenstandslos wird.
3. Ein in der Entziehung liegender Erbausschluß kann daher grundsätzlich nicht allein durch die Verzeihung, sondern nur durch eine neue formgültige letztwillige Verfügung beseitigt werden. Allerdings kann wegen des Zusammenhangs beider Verfügungen die Verzeihung über § 2337 Satz 2 BGB hinaus zur Unwirksamkeit auch der Enterbung führen kann, wenn ein entsprechender Wille des Erblassers anzunehmen ist. Dies gilt auch, wenn die Pflichtteilsentziehung von Anfang an unwirksam war, weil ein sie rechtfertigender Grund (§§ 2333 bis 2335 BGB) nicht vorgelegen hat
Normenkette
BGB § 2258 Abs. 1-2, § 2337
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 19.05.1995; Aktenzeichen 3 T 2604/94) |
AG Würzburg (Aktenzeichen VI 228/93) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Land...