Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsauslegung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorschrift des § 1923 Abs. 1 BGB macht die Erbfähigkeit allein davon abhängig, daß der Erbe den Erblasser überlebt, wenn auch nur um den Bruchteil einer Sekunde. In erbrechtlicher Hinsicht kann von einem gleichzeitigen Tod daher nur die Rede sein, wenn die untereinander erbberechtigten Personen im gleichen Bruchteil einer Sekunde, also zu einer Zeit, den Tod gefunden haben.
2. Dennoch ist stets zu prüfen, ob es der Wille der testierenden Ehegatten war, die Geltung einer für den Fall des „gleichzeitigen” Versterbens getroffenen letztwilligen Verfügung auf den der Wortbedeutung entsprechenden, aber nur selten eintretenden Fall zu beschränken, daß rechtlich gesehen keiner von ihnen des anderen Erbe werden kann, oder ob sie diesen Begriff auch für andere Fallgestaltungen gebrauchen wollten.
3. Die Auslegung kann ergeben, dass die für den Fall des gleichzeitigen Todes getroffene letztwillige Verfügung nicht auf den Ausnahmefall des zeitgleichen Versterbens beschränkt sein sollte.
Normenkette
BGB § 1923 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 19.12.1995; Aktenzeichen 6 T 2644/95) |
AG Starnberg (Aktenzeichen VI 351/93) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 19. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 3 bis 5 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 868 837 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der 85jährige Erblasser und seine 66jährige Ehefrau sind durch Selbsttötung aus dem Leben geschieden. Ihre Ehe war kinderlos geblieben. Der Ehemann hatte aus erster Ehe zwei Töchter, die Beteiligte zu 1 u...