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BayObLG Beschluss vom 30.07.2003 - 3Z BR 117/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Im Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anspruch eines Ehegatten ggü. dem anderen Ehegatten auf Mitwirkung zu Maßregeln, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind, während bestehender Ehe (§ 1451 BGB) mit dem nach rechtskräftiger Ehescheidung (§ 1472 Abs. 3 BGB) identisch.

2. Auch in Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz, wonach das Beschwerdegericht, welches über eine Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden hat, grundsätzlich nicht mehr prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG).

3. An dem Tag, an welchem die Rechtskraft der Ehescheidung eintritt, wird der Stand der Verbindlichkeiten fixiert, den das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft aufweist. Danach können neue Verbindlichkeiten zu Lasten des Gesamtgutes grundsätzlich nicht mehr begründet werden.

 

Normenkette

BGB §§ 1451, 1472 Abs. 3; GVG § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Beschluss vom 08.05.2003; Aktenzeichen 4 T 196/03)

AG Ansbach (Aktenzeichen X 15/01)

 

Tenor

I. Der Beschluss des LG Ansbach vom 8.5.2003 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung an das LG Ansbach zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind seit 15.6.2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie hatten durch notariellen Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung des Gesamtgutes vereinbart. Der Antragsteller hat das landwirtschaftliche Anwesen, in welchem sich die gemeinsame Ehewohnung befand, in das Gesamtgut eingebracht. Seit der Antragsteller Anfang 1998 aus der Ehewohnung ausgezogen ist, lebt die Antragsgegnerin mit den drei gemeinsamen Kindern in diesem Haus in der ...

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Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.

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