Leitsatz (amtlich)
Soll ein Eigentümerbeschluss, durch den ein Hausmeister bestellt wird, für ungültig erklärt werden, ist als Geschäftswert grundsätzlich der Betrag anzunehmen, der der Vergütung des Hausmeisters für den Zeitraum entspricht, für den er bestellt wird. Der Wert ist jedoch nach § 48 Abs. 3 S. 2 WEG niedriger festzusetzen, wenn die Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse der Beteiligten stehen, wie das bei einer größeren Wohnanlage für einen längeren Bestellungszeitraum des Hausmeisters der Fall sein kann.
Normenkette
WEG § 48 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 06.12.2002; Aktenzeichen 4 T 1041/02) |
AG Laufen (Aktenzeichen UR II 26/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 6.12.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Antragsteller haben beim AG beantragt, mehrere Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären, unter anderem zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 21.9.2001 über den Abschluss eines Jahresvertrages mit einer neuen Hausmeisterfirma mit automatischer Verlängerung bei Vereinbarung einer bestimmten Kündigungsfrist.
Das AG hat mit Beschluss vom 6.2.2002 die Anträge abgewiesen und den Geschäftswert auf 3.118 Euro festgesetzt. Zur Begründung der Geschäftswertfestsetzung hat es unter anderem ausgeführt, maßgebend für den Einzelgeschäftswert über die neue Bestellung der Hausmeisterfirma sei die Mindestjahresvergütung i.H.v. 2.951 Euro. Bezüglich der übrigen Anfechtungsanträge seien Einzelgeschäftswerte i.H.v. 38,86 Euro, 64,42 Euro und 63,90 Euro festzusetzen.
Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten einen Vergleich abgeschlossen. Mit Beschlu...