Leitsatz (amtlich)
1. War das Vormundschaftsgericht vor dem Inkrafttreten des KindRG mit einem Verfahren befaßt, das nach neuem Recht als selbständige Familiensache (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) anzusehen ist, und ist es nach der Übergangsregelung (Art. 15 § 1 Abs. 1 KindRG) hierfür zuständig geblieben, so kann es dieses Verfahren aus wichtigem Grund nach § 46 Abs. 2 FGG nicht mehr an ein anderes Vormundschaftsgericht, sondern nur noch an ein Familiengericht abgeben.
2. Das abgebende Gericht muß vollständige Ermittlungen zu den Abgabegründen führen und den Zustimmungsberechtigten (hier: sorgeberechtigte Eltern) Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Normenkette
KindRG Art. 15 Abs. 1; BGB § 1666; FGG § 46; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Forchheim (Aktenzeichen 5 AR 15/99) |
AG Kassel (Aktenzeichen 731 X R 820/98) |
Tenor
Eine Entscheidung über die Abgabe ergeht nicht.
Tatbestand
I.
Die früher in Kassel wohnhafte Beteiligte zu 1 ist die Mutter von drei Kindern. Die ersten beiden Kinder wurden 1990 und 1992 nichtehelich geboren; das dritte Kind ist am 21.7.1997 aus der inzwischen geschiedenen Ehe der Mutter mit dem Beteiligten zu 2 hervorgegangen. Das Jugendamt der Stadt Kassel hat am 23.6.1998 vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB für die drei Kinder angeregt.
Mit Beschluß vom 15.7.1998 hat das Vormundschaftsgericht Kassel der Mutter die Personensorge für die ersten beiden Kinder gemäß § 1666 BGB entzogen, „Vormundschaft” angeordnet und das Jugendamt als „Vormund” bestellt. Die Kinder sind mit Einverständnis der Mutter in sonderpädagogischen Pflegestellen untergebracht.
Für das dritte Kind hat das Vormundschaftsgericht Kassel ein neuropädiatrisch-fachärztliches Gutachten eingeholt und sodann festgestellt, daß auch ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Mut...