Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschung einer Reallast. Grundbuch
Leitsatz (redaktionell)
Die im Grundbuch bei einem Leibgeding allgemein eingetragene Löschungserleichterung gemäß § 23 Abs. 2 GBO auf eine zu dem Leibgeding gehörende Reallast ist insoweit nicht anzuwenden, als die Reallast die Beerdigung und Grabpflege zum Gegenstand hat.
Normenkette
GBO § 23 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 18.05.1988; Aktenzeichen 4 T 1010/88) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen Nr. II des Beschlusses des Landgerichts Traunstein vom 18. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Grundbesitz der in Gütergemeinschaft lebenden Beteiligten ist im Grundbuch mit einem Leibgeding, „löschbar mit Todesnachweis”, belastet. Gegenstand des Leibgedings ist auch eine Reallast zur Sicherung der Verpflichtung, die Berechtigte ortsüblich und standesgemäß beerdigen zu lassen und für die Errichtung eines Grabmals, die Herstellung einer Grabinschrift und die Grabpflege aufzukommen.
Nach dem Tod der Berechtigten haben die Beteiligten die Löschung des Leibgedings „bewilligt und beantragt”, die Beteiligte zu 2 zugleich „als mutmaßliche Miterbin der Berechtigten”. Das Amtsgericht hat am 19.2.1988 den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 18.5.1988 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Zu Recht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, daß die eingetragene Löschungserleichterung nicht zum Zuge komme, weil die Verpflichtung zur Beerdigung und Grabpflege nicht auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränkt sei. Das Amtsgericht habe nicht davon ausgehen können, daß die Bewilligungen der Erben alsbald ...