Entscheidungsstichwort (Thema)
Personenstandssache. Namensänderung der Kinder nach Scheidung und Wiederannahme des Geburtsnamens durch den sorgeberechtigten Elternteil
Leitsatz (amtlich)
Zur analogen Anwendung des § 1618 BGB, wenn der allein sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung seinen Geburtsnamen wieder angenommen hat.
Normenkette
BGB § 1618; PStG §§ 30, 45
Verfahrensgang
LG Augsburg (Zwischenurteil vom 26.11.1999; Aktenzeichen 4 T 370/99) |
AG Augsburg (Zwischenurteil vom 20.11.1998; Aktenzeichen 6 UR III 106/98) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 26. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 5.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Geburtenbuch des Standesamts eingetragenen beiden Kinder, geboren 1989 und 1992, sind die ehelichen Kinder der Beteiligten zu 1 und 4. Die Eheleute hatten nach Eheschließung am 20.2.1989 den Familiennamen des Ehemanns F. zum Ehenamen bestimmt. Die Ehe wurde 1994 geschieden; der Beteiligten zu 1 wurde das alleinige Sorgerecht übertragen. Sie nahm wieder ihren Geburtsnamen S. an; die beiden Kinder führen weiterhin den Familiennamen F.
Am 1.3.1998 beantragte die Beteiligte zu 1 erneut beim Standesamt, den Familiennamen ihrer Kinder auf den von ihr geführten Familiennamen S. „abzuändern”. Der Beteiligte zu 4 hat sich hiermit am 31.7.1998 einverstanden erklärt. Der Standesbeamte lehnte mit Schreiben vom 23.9.1998 ab, die Erklärung über die Namensänderung entgegenzunehmen und zu beurkunden. Die Beteiligte zu 1 beantragte,
das Personenstandsgericht beim Amtsgericht möge das Standesamt anweisen, die Erklärung über die Namensänderung ihrer Kinder in künftig S. entgegenzunehmen und zu beurkunden.
Das Amtsgericht entschied mit Beschluß...