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BayObLG Beschluss vom 29.05.1998 - 2Z BR 57/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Bauliche Veränderung durch Planabweichung auf Wunsch eines künftigen Eigentümers

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 11.02.1998; Aktenzeichen 14 T 8773/96)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 302/95)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Februar 1998 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Den Antragstellern gehört die Wohnung Nr. in einer Wohnanlage, die aus drei Häusern mit insgesamt 24 Wohnungen besteht. Für die Antragsgegner wurde am 20.12.1989 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch der Wohnung Nr. eingetragen.

Die Wohnanlage wurde von einer Bauherrengemeinschaft errichtet. Aufgrund des Teilungsvertrages vom 25.10.1989 wurden die Wohnungsgrundbücher am 7.12.1989 angelegt. Einer der Bauherren, die Firma I, wurde als Eigentümerin von 19 Wohnungen eingetragen. Sie veräußerte diese weiter, u.a. an die Beteiligten. Mit der Errichtung der Wohnanlage wurde im November 1989 begonnen. Sämtliche Wohnungen wurden im Jahr 1991 bezogen.

Die Wohnung Nr. befindet sich im obersten Stockwerk eines der Häuser; darüber liegt ein Flachdach. In dieses Flachdach sind im Bereich der Diele und des Bades der Wohnung Nr. jeweils eine Lichtkuppel eingebaut. Im Aufteilungsplan, auf den im Grundbuch Bezug genommen wird, sind diese Lichtkuppeln nicht vorgesehen. Die Antragstellerin zu 2 behauptet ferner, daß von der Küche zur Terrasse der Wohnung Nr. eine aufteilungsplanwidrige Tür eingefügt worden sei.

Die Antragsteller haben ...

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