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BayObLG Beschluss vom 29.03.2004 - 2Z BR 164/04

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Leitsatz (amtlich)

Die Wohnungseigentümer haben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.

 

Normenkette

WEG § 15

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 16.07.2004; Aktenzeichen 6 T 5033/01)

AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen 1 UR II 90/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München II vom 16.7.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 14.11.2000 wurden, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, folgende Beschlüsse gefasst:

1. Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 6 wurden folgende Anträge des Antragstellers zur Änderung und Ergänzung der Hausordnung abgelehnt:

TOP 6.1: Bei einer Temperatur unter 10 Grad C müssen die Fenster im Trockenraum und Treppenhaus geschlossen werden bzw. bleiben.

TOP 6.2: Die Fenster im Trockenraum sind spätestens bei Sonnenuntergang mit beiden Verschlussriegeln zu schließen.

TOP 6.3: Das Gartentor ist bei Verlassen des Gartens zu schließen und spätestens bei Sonnenuntergang abzuschließen.

TOP 6.4: Der Garagenvorplatz darf nicht als Spielplatz genutzt werden und ist von Spielsachen, parkenden Fahrrädern, Kraftfahrzeugen usw. freizuhalten.

TOP 6.5a: Der innere Eingangsbereich m...

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