Leitsatz (amtlich)
1. Ergibt sich aus einer schlagwortartigen Bezeichnung im Angebot eindeutig Art und Umfang des beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes, so kann das Angebot nicht deshalb wegen Unvollständigkeit ausgeschlossen werden, weil die zusätzlich verlangte Ordnungsziffer des Leistungsverzeichnisses nicht angegeben ist.
2. Ein Betrieb ist dann auf eine Leistung eingerichtet, wenn er nach seiner Struktur, seiner Organisation und seinen internen Betriebsabläufen generell darauf ausgerichtet ist.
Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 08.04.2004; Aktenzeichen 120.3-3194.1-27-04/04) |
Tenor
I. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 8.4.2004 wird aufgehoben.
II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, beim gegenwärtigen Verfahrensstand die Zuschlagserteilung zu unterlassen, das Hauptangebot der Antragstellerin nicht von der Wertung auszuschließen und die Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu werten.
III. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens.
IV. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.
V. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 540.760 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Autobahndirektion (= Vergabestelle) schrieb Europaweit im Offenen Verfahren den Neubau einer Autobahnbrücke mit einer veranschlagten Angebotssumme von 11.700 000 Euro aus. Nebenangebote und Alternativvorschläge waren zugelassen. Die Inhaltsübersicht der Leistungsbeschreibung enthält unter 18.4.2. das Gewerk Montage der Stahlüberbauten, dessen Ausführungsmodalitäten in der Allgemeinen Beschreibung der Bauleistung unter Ziff. 18.4.2. (A 46) im Einzelnen geschildert werden. Im Leistungsverzeichnis ist unter 3.4.40 die planmäßige Mon...