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BayObLG Beschluss vom 26.09.2003 - 2Z BR 25/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Zum Rechtsschutzbedürfnis bei der Anfechtung von Beschlüssen, durch die der Antrag eines Wohnungseigentümers abgelehnt wird.

2. Der Beschluss, von der rechtlichen Prüfung und etwaigen Geltendmachung eines Schadensersatz-/Bereicherungsanspruchs gegen einen Wohnungseigentümer abzusehen, entspricht i.d.R. ordnungsmäßiger Verwaltung nur, wenn ein derartiger Anspruch offensichtlich nicht besteht.

3. Im Allgemeinen besteht kein eigenständiger materiell-rechtlicher Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer, ihm im Hinblick auf mögliche Schädigungen seines Sondereigentums durch Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum eine Sicherheit zu stellen.

4. Ein einzelner Wohnungseigentümer ist auch ohne ermächtigenden Beschluss der Eigentümerversammlung befugt, einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Klauseln des mit dem Verwalter geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags zu stellen.

5. Die Klausel in einem Verwaltervertrag, dass der Verwalter, neben der Pauschalvergütung, für die Vergabe von Aufträgen je Auftragssumme ab 5.000 DM 4,5 % der Rechnungsendsumme je Auftragssumme unter 5.000 DM 8 % der Rechnungsendsumme erhält, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 03.02.2003; Aktenzeichen 60 T 2690/02)

AG Landshut (Beschluss vom 19.09.2002; Aktenzeichen 14 UR II 11/02)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des LG Landshut vom 3.2.2003 und des AG Landshut vom 19.9.2002 dahin abgeändert, dass auch der Beschluss in der Eigentümerversammlung vom 6.5.2002 zu Tagesordnungspunkt 12.1 (Sanierung der Außenisolierung von Appartement 22) für ungültig erklärt und darüber hinaus festgestellt wird, dass eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer mit...

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