Leitsatz (amtlich)
Bei der Erstreckung des Aufgabenkreises des Betreuers auf die Regelung des Umgangs des Betreuten mit seinen Eltern ist Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten.
Normenkette
GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 04.11.2002; Aktenzeichen 3 T 28/02) |
AG Würzburg (Beschluss vom 20.11.2001; Aktenzeichen XVII 1059/00) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Würzburg vom 4.11.2002 wird, soweit sie die Entscheidung des LG zur Prozesskostenhilfe betrifft, verworfen.
II. Im Übrigen wird der weiteren Beteiligten für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R beigeordnet.
III. Auf die weitere Beschwerde werden die Beschlüsse des LG Würzburg vom 4.11.2002 und des AG Würzburg vom 20.11.2001 insoweit aufgehoben, als dadurch der Aufgabenkreis der Betreuerin auf die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidungen über Fernmeldeverkehr erweitert wurde.
IV. Weiterhin wird die in Ziffer 3 des Tenors des Beschlusses des LG Würzburg vom 4.11.2002 getroffene Kostenentscheidung aufgehoben.
V. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
VI. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der jetzt 26-jährige, geistig behinderte Betroffene lebte seit seiner Kindheit in Heimen. 1995 wurde für ihn, der zu dieser Zeit in einer Behinderteneinrichtung in Norddeutschland wohnte, ein Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten einschließlich der Sozialleistungsangelegenheiten, Vertretung vor Ämtern und Behörden und Erteilung der Einwilligung in ärztliche Heilmaßnahmen bestellt. Der Aufgabenkreis des Betreuers wurde 1997 um die Aufenthaltsbestimmung erweitert. Am 20.6.2000 wurde die Betreuung um rund fü...