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BayObLG Beschluss vom 25.11.1998 - 2Z BR 98/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vornahme einer Handlung

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 21923/96)

AG München (Aktenzeichen UR II 145/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 21. April 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus neun Häusern bestehenden Wohnanlage. In einem 1986 eingeleiteten Beweissicherungsverfahren kam ein Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, daß zwischen den Treppenhäusern und den angrenzenden Wohnungen erhebliche Trittschallübertragungen bestehen, die auf Mängel bei der Errichtung der Gebäude zurückzuführen sind. Der Bauträger bot zur Abgeltung dieser und weiterer Mängel eine Zahlung von 210 000 DM an. In der Eigentümerversammlung vom 10.12.1990 beschlossen die Wohnungseigentümer, den vom Bauträger angebotenen außergerichtlichen Vergleich anzunehmen (Tagesordnungspunkt – TOP – 1 a), den Vergleichsbetrag von 210 000 DM der Instandhaltungsrücklage zuzuführen (TOP 1 b) und–wegen der Unzumutbarkeit (Staub, Lärm) für die Hausbewohner–die Trittschallmängel in allen Treppenhäusern auch in Zukunft nicht zu beseitigen (TOP 1 c). Die Antragstellerin, der eine Erdgeschoßwohnung im Haus Nr. 132 gehört, beantragte beim Amtsgericht, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 b und 1 c für ungültig zu erklären. In der mündlichen Verhandlung vom 27.2.1991 erklärte der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner für die Wohnungseigentümergemeinschaft, daß der Beschluß zu TOP 1 c lediglich eine bestimmte, ...

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