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BayObLG Beschluss vom 25.09.2000 - 4Z AR 78/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Ergänzungspflegschaft. Bestimmung des zuständigen Gerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Das Überprüfungs- und Abänderungsverfahren (§ 1696 BGB; § 50 Abs. 3 FGG) stellt gegenüber der ursprünglichen Anordnung ein neues selbständiges Verfahren dar, für das die gerichtliche Zuständigkeit neu zu bestimmen ist; daher sind auch Änderungen in der Zuständigkeit, die seit dem Erstverfahren eingetreten sind, zu berücksichtigen.

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; FGG § 50; BGB §§ 1693, 1696

 

Tenor

Für die Entscheidung über die beantragte Aufhebung der Ergänzungspflegschaft ist das Amtsgericht – Familiengericht – Augsburg zuständig.

 

Gründe

I.

Am 14.6.1991 ordnete das Amtsgericht Vormundschaftsgericht – Augsburg für die Betroffene wegen Verhinderung ihrer Mutter als deren gesetzliche Vertreterin Ergänzungspflegschaft an mit dem Wirkungskreis: „Vertretung bei der Wahrnehmung der Rechte als Miterbin nach dem am 28.3.1991 verstorbenen Vater”.

Mit Schreiben vom 15.2.1999 stellte die Mutter der Betroffenen Antrag auf Aufhebung der Ergänzungspflegschaft, den das Vormundschaftsgericht Augsburg am 28.4.1999 ablehnte.

Die Mutter der Betroffenen beantragte mit Schreiben vom 27.1.2000 sowie vom 2.5.2000 jeweils die Entlassung der Ergänzungspflegerin und erklärte am 25.5.2000, sie wünsche nicht nur die Entlassung der Ergänzungspflegerin, sondern beantrage die völlige Aufhebung der Ergänzungspflegschaft für ihre Tochter.

Mit – dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilter – Verfügung vom 10.3.2000 gab das Vormundschaftsgericht Augsburg das Verfahren zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag zuständigkeitshalber an das Familiengericht Augsburg ab.

Unter dem 17.4.2000 reichte das Familiengericht die Akten dem Vormundschaftsgericht mangels Zustän...

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