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BayObLG Beschluss vom 25.07.1995 - 1Z BR 168/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Adoption

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Adoptionsbeschluss wird mit der Zustellung an die Beteiligten wirksam.

2. Gemäß § 56e Satz 3 FGG ist er unanfechtbar und kann vom Gericht nicht geändert werden. Dies gilt auch bei schwerwiegenden verfahrensrechtlichen oder inhaltlichen Mängeln. Familienrechtliche Rechtsstellungen sind unvererblich, soweit sie Ausdruck höchstpersönlicher Beziehungen sind. Der Adoptionsantrag des Annehmenden im Sinn von § 1768 Abs. 1, § 1752 BGB ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine höchstpersönliche Erklärung, die vom Erben nicht zurückgenommen werden kann.

 

Normenkette

FGG § 56e S. 2 Hs. 2, S. 3; BGB §§ 1752, 1768 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 20.09.1994; Aktenzeichen 5 T 2769/94)

AG Nördlingen (Aktenzeichen XVI 1/94)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 20. September 1994 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 1 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 100 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der 1909 geborene Z. (Annehmender) und der Beteiligte zu 1 beantragten mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 25.1.1994 beim Vormundschaftsgericht, die Annahme des 1975 nichtehelich geborenen Beteiligten zu 1 als Kind des Annehmenden auszusprechen. In der Urkunde erklärte der Annehmende, aus seiner durch den Tod der Ehefrau im Jahr 1981 aufgelösten Ehe sei ein Kind hervorgegangen. Nähere Angaben zur Person oder Anschrift seines leiblichen Sohnes, des Beteiligten zu 2, machte er nicht. Am 9.3.1994 hörte der Vormundschaftsrichter im Haus des Annehmenden diesen selbst sowie den Beteiligten zu 1, dessen Mutter und einen Ve...

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  (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.  (2) 1Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. 2Er bedarf der notariellen Beurkundung.

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