Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Wirksamkeit eines gemeinschaftsordnungswidrigen, bestandskräftigen Beschlusses sowie Ermessen bei Erstellung des Wirtschaftsplanes
Verfahrensgang
LG Regensburg (Entscheidung vom 19.08.1998; Aktenzeichen 7 T 711/97) |
AG Regensburg (Aktenzeichen 13 UR II 26/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 19. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschluß des Landgerichts wird in Nummer 2 von Amts wegen berichtigt; die Kostenentscheidung lautet:
Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen.
III. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Nach § 2 Nr. 3 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) dürfen Eigentümer im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Räume und Gebäudeteile nicht eigenmächtig verändern; dies gilt auch für den Außenanstrich von Gebäude, Fenstern und Abschlußtüren. Nach § 2 Nr. 5 GO sind die Eigentümer verpflichtet, gemeinschaftlich und grundsätzlich im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile alle Unkosten aufzubringen, die für das Gesamtobjekt anfallen; dazu gehören insbesondere die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung des gemeinschaftlichen Eigentums. § 2 Nr. 6 GO bestimmt, daß die Behebung von Schäden gleich welcher Art an Fenstern und Türen, etwa vorhandenen Rolläden und Balkonen sowie Terrassen „im räumlich...