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BayObLG Beschluss vom 25.03.1999 - 2Z BR 169/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwalterbestellung

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 9320/98)

AG München (Aktenzeichen 484 UR II 8/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 7. Oktober 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des Amtsgerichts München vom 29. April 1998 in Nr. II lautet:

… (= weitere Beteiligte) wird zur Verwalterin bis 10.12.2000 bestellt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.280 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der Antragsgegnerin errichtet und teilweise verkauft wurde. Der Antragstellerin zu 1 sowie den Antragstellern zu 2, einem Ehepaar, gehört jeweils eine Wohnung mit je 180/1000 Miteigentumsanteilen. Der Antragsgegnerin gehören die restlichen 640/1000 Miteigentumsanteile. Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung bestimmt, daß die Abstimmung in der Versammlung der Wohnungseigentümer entsprechend den Miteigentumsanteilen erfolgt.

Nachdem der frühere Verwalter durch Eigentümerbeschluß abberufen worden war, bestellte das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung vom 3.11.1997 die weitere Beteiligte, die schon im Unternehmen des früheren Verwalters für die Wohnanlage tätig gewesen war, zur Notverwalterin mit der Verpflichtung, bis zum Jahresende eine Eigentümerversammlung zur Neuwahl des Verwalters einzuberufen. Bei der am 10.12.1997 durchgeführten Versammlung waren sämtliche Wohnungseigentümer anwesend. Der Versammlungsniederschrift zufolge stellten sich die weitere Beteiligte, die „Hausverwaltun...

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  Leitsatz (redaktionell) 1. Ein Tagesordnungspunkt "Bestellung eines Verwalters" deckt sowohl einen Beschluß der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters als auch über die Höhe der Vergütung. 2. Eine Verwaltervergütung in Höhe von 100 DM pro ...

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