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BayObLG Beschluss vom 24.11.2004 - 2Z BR 156/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Wenden die Wohnungseigentümer im Einzelfall auf die Kostenverteilung für eine Instandsetzungsmaßnahme einen fehlerhaften Kostenverteilungsschlüssel an, ist ein solcher Eigentümerbeschluss nicht deshalb nichtig.

2. Nimmt ein Eigentümerbeschluss auf ein Ereignis oder einen Gegenstand Bezug, so reicht es aus, dass dieser mit genügender Bestimmtheit feststellbar ist.

3. Verfügt in einer Mehrhausanlage nur ein Teil der Häuser über einen Aufzug, so sind gleichwohl die Aufzugskosten auf alle Wohnungseigentümer umzulegen, wenn nicht eine andere Kostenverteilung klar und eindeutig vereinbart ist.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 26.05.2004; Aktenzeichen 14 T 1492/04)

AG Nürnberg (Beschluss vom 28.01.2004; Aktenzeichen 1 UR II 269/03)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth v. 26.5.2004 in Nrn. 1, 2, 4 und 5 aufgehoben.

II. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des AG Nürnberg v. 28.1.2004 in Nr. 3 dahin abgeändert, dass der Antrag der Antragstellerin, den Eigentümerbeschluss v. 25.6.2003 zu Tagesordnungspunkt 10 (Auswechslung der Aufzugsanlage) für ungültig zu erklären, abgewiesen wird.

III. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Nürnberg v. 28.1.2004 wird zurückgewiesen.

IV. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von den gerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs haben die Antragstellerin und die Antragsgegner, diese gesamtschuldnerisch, je 7/20 und die weitere Beteiligte 3/10 zu tragen. Die amtsgerichtliche Kostenentscheidung (Nr. 6) wird entsprechend abgeändert.

Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

V. Der Geschäftswert wird u...

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