Leitsatz (amtlich)
1. Unzulässigkeit der Weiterverweisung nach bindendem ersten Verweisungsbeschluss.
2. Zum Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Klage auf Rückgewähr der Kaufpreisanzahlung nach Widerruf eines Time-Sharing-Vertrages.
Normenkette
ZPO §§ 29, 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281; EuGVÜ Art. 5 Nr. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Art. 16 Nr. 1, Art. 17
Verfahrensgang
AG Stuttgart (Aktenzeichen 1 C 2701/02) |
AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen 2 C 589/02) |
Tenor
Zuständig ist das AG Fürstenfeldbruck.
Gründe
I. Der Kläger und seine Ehefrau haben am 1.5.2000 auf Gran Canaria mit der Firma P., einem Time-Sharing-Anbieter mit Sitz in Spanien, einen Vertrag geschlossen, wonach die Eheleute Miteigentum und die Berechtigung zur Nutzung für eine Woche pro Jahr an einem Appartement in der Ferienwohnanlage der Firma P. auf Gran Canaria erwerben sollten. Der Vertrag enthält eine Gerichtsstandsklausel zugunsten des Gerichtswesens von Gran Canaria. Auf den Gesamtpreis von 22.800 DM hat der Kläger bisher 7.245,87 DM bezahlt. Mit Schreiben vom 27.7.2000 haben die Eheleute den Vertrag widerrufen. Im Falle der Durchführung des Vertrages hätte es der Firma P. oblegen, nach Erhalt des vollständigen Kaufpreises die Eheleute bei der Beklagten, einem im Verbund mit einer internationalen Ferientauschgesellschaft (sog. Tauschpool) auf den Tausch von Ferienwohnungen spezialisierten Unternehmen mit Sitz in St., als Vertragspartner für die ersten drei Jahre anzumelden; hierzu ist es nicht gekommen.
Der Kläger verlangt die Kaufpreisanzahlung zurück. Er hat gegen die Firma P. vor dem AG Düsseldorf Klage erhoben und diese Klage gegen die Beklagte erweitert. Nach richterlichem Hinweis auf die örtliche Unzuständigkeit verwies das AG Düsseldorf auf Antrag des Klägers, der in erster Linie das AG Fürstenfeldbruck ...