Leitsatz (amtlich)
1. Die internationale Zuständigkeit des Gerichts in Handelssachen nach dem FGG knüpft an den Sitz einer Handelsgesellschaft an.
2. Auch nach der Gründungstheorie kann das Personalstatut der Gründervereinigung einer Aktiengesellschaft dem Recht des fremden Staates, in dem die Rechtsfähigkeit erworben und der Sitz begründet werden sollten, dann nicht folgen, wenn sich die Gründervereinigung vor Eintragung der errichteten Gesellschaft in das Handelsregister wiederaufgelöst hat, nachdem sie ihren Verwaltungssitz an einem im Inland gelegenen Ort begründet hatte.
3. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts zur Bestellung eines gerichtlichen Abwicklers bestimmt sich für die vor Eintragung ins Handelsregister in Abwicklung getretene Gründervereinigung nicht nach dem satzungsmäßigen Sitz der geplanten – nicht entstandenen – Aktiengesellschaft, sondern nach dem Ort, wo die Hauptverwaltung der Gründervereinigung geführt wurde.
4. Für die zwar errichtete, aber noch nicht eingetragene Aktiengesellschaft, die im Gründungsstadium in Liquidation getreten ist, kann ein gerichtlicher Abwickler nicht bestellt werden; § 206 Abs. 2 Satz 1 AktG ist nicht anwendbar.
5. Hat die Gründervereinigung einer Aktiengesellschaft vor deren Eintragung das Grundhandelsgewerbe der künftigen juristischen Person in vollkaufmännischem Umfang aufgenommen, betreibt sie aber die Eintragung gleichwohl ernsthaft weiter, so ist sie keine offene Handelsgesellschaft. Ob und in welchem Umfang in diesem Fall gleichwohl einzelne Vorschriften des Rechts der offenen Handelsgesellschaft anzuwenden sind, ist nach den Bedürfnissen des einzelnen Falles zu entscheiden. Maßgebend hierfür ist in erster Linie das Interesse der Gläubiger.
6. Für die Bestellung eines gerichtlichen Abwicklers in sinngemäßer Anwendung d...