Leitsatz (amtlich)
1. Gestattung des weiteren Fortgangs des Vergabeverfahrens und des Zuschlags wegen mangelnder Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags.
2. Gibt die Vergabestelle im Verhandlungsverfahren zu erkennen, dass sie ein Nebenangebot trotz konstruktiv-gestalterischer Abweichungen von den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses als zuschlagsfähig einstuft, so hindert das nicht, diese Abweichungen in der abschließenden Wertung unter dem Gesichtspunkt der Zuschlagskriterien Konstruktion und Gestaltung als nachteilig zu berücksichtigen.
Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 24.02.2002; Aktenzeichen 120.3-3194.1-63-12/03/04) |
Tenor
I. Der Senatsbeschluss vom 24.2.2004 wird aufgehoben.
II. Dem Antragsgegner werden der weitere Fortgang des Vergabeverfahrens und der Zuschlag gestattet.
Gründe
I. Der Antragsgegner führt durch das Staatliche Hochbauamt (Vergabestelle) im Rahmen eines Bauvorhabens für das Los "Fassadenarbeiten" ein Verhandlungsverfahren ohne Vergabebekanntmachung nach § 3a Nr. 5 VOB/A durch. Vorausgegangen war ein Nichtoffenes Verfahren, das der Antragsgegner wegen unangemessen hoher Preise aufgehoben hatte. Im Leistungsverzeichnis werden unter Titel 1.1 Schiebefensterelemente in verschiedener Höhe (teilweise rund 5 m) verlangt, deren Funktion u.a. wie folgt beschrieben wird: "Schiebetüre außen vor Festverglasung laufend, im geschlossenen und geöffneten Zustand vor Festverglasungsrahmen stehend (Rahmen deckungsgleich, teilweise vor anderem Element)".
Mit Schreiben vom 3.9.2003 wurden zwölf Bewerber, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, zur Abgabe von Angeboten bis 30.9.2003 aufgefordert. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass Nebenangebote gem. Punkt 4 der Bewerbungsbedingungen "nach wie vor zugelassen und ausdrück...