Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 16.09.1982; Aktenzeichen 7 T 3480/82) |
AG Landsberg a. Lech |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 16. September 1982 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und – insoweit in Abänderung von Nr. 2 des Beschlusses des Landgerichts Augsburg vom 16. September 1982 – auch für das Verfahren der Erstbeschwerde wird auf jeweils 5 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Die Beteiligte zu 1) ist im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Landsberg am Lech von … Band … Blatt … als Eigentümerin eines Teileigentums eingetragen.
Das Teileigentum ist im Grundbuch wie folgt beschrieben:
„Miteigentumsanteil von 18,0177/1000 an dem Grundstück Flst. Nr. 2074/290; …, 2 Wohn- und Geschäftshäuser, Nebengebäude, Hofraum, Parkplatz, Grünanlage, Hof- und Gebäudefläche zu 4971 m², verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 53 A bezeichneten Laden mit Speicher und Dachraum.”
In der zugrunde liegenden Teilungserklärung (Nachtrag vom 12.6.1978; Notar H. F. in … … – URNr. … ist ist das Teileigentum folgendermaßen bezeichnet (S. 5):
„18,0177/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Laden Nr. 53 A, bestehend aus Verkaufsraum, Personalraum, WC, Vorraum zum WC, Speicher im Dachraum mit einer Gesamtnutzfläche von 83,70 m².”
2. a) Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 3.4.1982 (Notar Dr. R., URNr. …) teilte die Beteiligte zu 1) das Teileigentum in zwei Einheiten wie folgt auf:
- „Miteigentumsanteil zu 14,0177/1000 an Flst. 2074/290, verbünden mit dem Sondereigentum an dem im künftigen Aufteilungsplan mit Nr. 53 A bezeichneten Laden, im Obergeschoß gelegen;
- 4,000/1000 Miteigentumsanteil an Fl.St. 2074/290,...