Entscheidungsstichwort (Thema)
gerichtliches Verfahren betreffend die Schiedssache. Bestellung eines Schiedsrichters
Leitsatz (amtlich)
Die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters nach § 1035 Abs. 3 ZPO n.F. kommt nicht in Betracht, wenn nach dem Parteivortrag offensichtlich kein wirksamer – hier: vor dem 1.1.1998 abgeschlossener, den formalen Anforderungen des § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. ZPO nicht entsprechender – Schiedsvertrag vorliegt.
Normenkette
ZPO § 1027 Abs. 1 a.F., § 1035 Abs. 3 n.F.; SchiedsVfG v. 22.12.1997 Art. 4 § 1 Abs. 1
Tenor
I. Der Antrag vom 19.1.2001 auf Bestellung eines Schiedsrichters wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 11 667 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner, mit dem er vom 1.1.1991 bis zum 30.6.1996 eine Rechtsanwaltssozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben hatte, Forderungen aus der Auseinandersetzung der Gesellschaft geltend.
In § 15 des Sozietätsvertrags vom 1.2.1991 trafen die Parteien folgende Vereinbarung:
„Schiedsverfahren
1. Streitigkeiten zwischen den Partnern sollen einvernehmlich gelöst werden. Ist dies nicht möglich, so werden diese Meinungsverschiedenheiten unter Ausschluß des ordentlichen Gerichtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden.
2. Ein Schiedsvertrag wird derzeit nicht geschlossen.”
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen den Antragsgegner bei einem noch zu errichtenden Schiedsgericht eine Schiedsklage mit folgendem Antrag zu stellen:
„1. Der Beklagte wird verurteilt, den Schuldsaldo auf dem Kontokorrentkonto Nr. 13 300 als Alleinschuldner zu übernehmen und den Kläger im Innenverhältnis von Forderungen aus dem Kontokorrentvertrag zum Konto Nr. 13 300 freizustellen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger...