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BayObLG Beschluss vom 22.11.2001 - 2Z BR 140/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 17.08.2001; Aktenzeichen 1 T 4474/01)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 296/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. August 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die weitere Beteiligte verpflichtet ist, der Antragstellerin oder ihrem Verfahrensbevollmächtigten in ihren Räumen Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren.

II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 27.3.2000 faßten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse. Die Antragstellerin hat am 27.4.2000 folgende Anträge gestellt:

Soweit die Beschlüsse der WEG v. 27.3.2000 hinsichtlich den bisherigen Anfechtungen der Jahre 96 bis 98 eine überholende Kausalität induzieren, werden diese jedenfalls angefochten.

Darüber hinaus ist die Einzelabrechnung 1999 schon insoweit fehlerhaft, als u.a. die gezahlten Wohngelder nicht voll erfaßt sind und auch die früheren Einwendungen einfach übergangen wurden; ähnliches gilt für das Streichen der Treppenhäuser und den sonstigen mir nicht bekannten Beschlüsse.

Der genaue Umfang der Anfechtung kann erst nach Erhalt des Protokolls, das mir bis heute vorenthalten wurde, angegeben werden, ebenso der Geschäftswert.

Im Verlauf des Verfahrens hat die Antragstellerin außerdem beantragt, die weitere Beteiligte zu verpflichten, ih...

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