Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Teilentscheidung bei Antrag und Gegenantrag
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 6 T 6161/96) |
AG Wolfratshausen (Aktenzeichen 3 UR II 18/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 17. März 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Nrn. 3 und 4 des Beschlusses des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 2. September 1996 entfallen.
II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus drei kleinen Häusern bestehenden Wohnanlage.
Die Wohnung Nr. 7 und die Räume Nr. 14 bildeten früher das Wohnungseigentum Nr. 7, das im Grundbuch in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Teilungserklärung vom 6.10.1986 als „Miteigentumsanteil zu 91/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Haus 2 … und einem Speicher im Dachgeschoß …” bezeichnet war. Im Aufteilungsplan für das Dachgeschoß war dort u.a. „Speicher zu Wohnung 7” eingetragen. Die damalige Eigentümerin teilte dieses Wohnungseigentum zu notarieller Urkunde vom 8.7.1988 in einen Miteigentumsanteil von 65/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoß (Nr. 7) und einen „Miteigentumsanteil zu 26/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Dachgeschoß, alle in dem der heutigen Urkunde beigefügten Lageplan mit Nr. 14 gekennzeichnet”. Das neue Raumeigentum Nr. 14 wurde im Grundbuch gebucht; wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums ist auf die Bewilligungen vom 6.10.1986 und 8.7.1988 Bezug genommen.
Die Räume Nr. 14 wurden z...