Leitsatz (amtlich)
1. a) Wird durch eine gerichtliche Entscheidung dem Antrag eines Gesellschafters gegen die GmbH auf Auskunftserteilung (§ 51a Abs. 1 GmbHG) stattgegeben, so findet die Zwangsvollstreckung daraus nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Nichts anderes gilt für einen Vergleich, der in einem solchen gerichtlichen Verfahren geschlossen worden ist.
b) Da die Auskunftserteilung durch die GmbH eine unvertretbare Handlung darstellt, richtet sich die Vollstreckung nach § 888 ZPO. Unter Prozessgericht des ersten Rechtszuges im Sinne dieser Vorschrift ist dabei das Eingangsgericht des Verfahrens zu verstehen, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist. Wenn es sich um einen Prozessvergleich handelt, ist deshalb das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, im ersten Rechtszug anhängig war.
2. Das Rechtsschutzinteresse eines Schuldners an seinem Rechtsmittel gegen einen Beschluss gem. § 888 Abs. 1 ZPO kann trotz der Vollstreckung dieses Beschlusses und der Vornahme der geschuldeten Handlung fortbestehen.
3. § 269 Abs. 1 ZPO findet - anders als § 269 Abs. 3 ZPO - auf die Rücknahme eines Antrags gem. § 888 Abs. 1 ZPO keine Anwendung.
4. a) Unklarheiten über den Inhalt einer titulierten Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht.
b) Dem Gläubiger ist es verwehrt, im Verfahren der Zwangsvollstreckung allein deshalb Auskünfte zu erzwingen, weil der Schuldner materiell-rechtlich zu deren Erteilung verpflichtet ist.
c) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet u...