Leitsatz (amtlich)
1. Grundlage für eine Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse nach Hauptsacheerledigung in einem zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren ist § 13a Abs. 2 S. 1 FGG.
2. Einem nach vorläufiger zivilrechtlicher Unterbringung unverzüglich bestellten vorläufigen Betreuer (BGH NJW 2002, 1801/1803) muss Gelegenheit gegeben werden, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen und die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in eigener Verantwortung zu treffen. Es muss daher gewährleistet sein, dass dem Betreuer diese Aufgabe bekannt ist.
Normenkette
BGB §§ 1846, 1906; FGG §§ 13a, 70h
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Aktenzeichen 22 F T 92/02) |
AG Bad Kissingen (Aktenzeichen XVII 259/02) |
Tenor
I. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
II. Die Auslagen der Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I. Die Betroffene wurde am 31.7.2002 auf Anordnung der zuständigen Behörde gegen ihren Willen in ein Bezirkskrankenhaus eingewiesen. Am 1.8.2002 lehnte das für das Bezirkskrankenhaus örtlich zuständige AG die Unterbringung der Betroffenen im öffentlich-rechtlichen Verfahren ab, da eine Fremd- bzw. Selbstgefahr bei der Betroffenen nicht ersichtlich sei. Am gleichen Tag ordnete das nach dem Wohnsitz der Betroffenen örtlich zuständige AG die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses mit der Möglichkeit der Fixierung der Extremitäten insb. zur Sicherstellung der Medikamenteneinnahme bis längstens 11.9.2002 im zivilrechtlichen Verfahren an. Dieses Gericht bestellte am 9.8.2002 einen vorläufigen Betreuer unter anderem mit dem Aufgabenkreis Entscheidung über die Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen. Die ...