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BayObLG Beschluss vom 21.09.2000 - 2Z BR 66/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Beseitigung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine von den übrigen Wohnungseigentümern nicht hinzunehmende Beeinträchtigung kann auch in der nachteiligen Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks der Wohnanlage bestehen. Ob dies der Fall ist, hat grundsätzlich der Tatrichter festzustellen und zu entscheiden.

 

Normenkette

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 31/00)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 5985/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 7. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Der Antragsgegner brachte vor seiner Dachgeschoßwohnung einen Balkon an.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Balkon zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Fassade wiederherzustellen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 15.3.2000 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 7.6.2000 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Errichtung des Balkons sei eine bauliche Veränderung, die weder durch die Gemeinschaftsordnung gedeckt sei noch die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer gefunden habe.

Durch den Balkon werde, wofür durch den vorgenommenen Augenschein und die vorgelegten Lichtbilder Beweis erbracht worden sei, der architektonische Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verä...

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