Leitsatz (amtlich)
1. Die letztinstanzlich bestätigte Weigerung des Nachlassgerichts, einen Erbschein einzuziehen, hindert nicht, in einem neuen Einziehungsverfahren die Richtigkeit dieses Erbscheins auch aus schon bisher erörterten Gründen erneut zu prüfen.
2. Ein im Jahr 1957 errichtetes notarielles Testament ist nicht deshalb unwirksam, weil es von dem zur Feststellung der Identität des Erblassers herangezogenen Erkennungszeugen nicht unterschrieben ist.
Normenkette
BGB § 2242 Abs. 4 a.F., § 2361; FGG §§ 18, 31
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 6 T 6529/98) |
AG Miesbach (Aktenzeichen VI 24/58) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des LG München II vom 4.4.2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Erblasser starb 1958 im Alter von 86 Jahren. Seine Ehefrau ist nach ihm im Jahr 1964 verstorben. Der Erblasser hatte einen im Jahr 1957 vorverstorbenen Sohn. Die 1949 geborene Beteiligte ist die Enkelin des Erblassers. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück.
Der Erblasser und seine Ehefrau errichteten am 21.12.1955 ein gemeinschaftliches notarielles Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben, nach dem Tod des Letztversterbenden ihren Sohn als Vorerben und als Nacherbin die Beteiligte ein.
In einem weiteren gemeinschaftlichen notariellen Testament vom 29.5.1957 haben die Ehegatten alle früheren Verfügungen von Todes wegen aufgehoben. Die Ehefrau hat den Erblasser als ihren Alleinerben eingesetzt; der Erblasser hat die Beteiligte zu seiner Alleinerbin bestimmt und mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch zugunsten seiner Ehefrau sowie nach deren Tod für die Mutter der Beteiligten durch Vermächtnisse besch...