Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Die Parteien eines Erbvertrages können sich selbst das Recht vorbehalten, anders als im Vertrag vorgesehen und abweichend von diesem zu testieren.
Normenkette
BGB §§ 2278, 2289
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 12.09.1988; Aktenzeichen 16 T 15950/87) |
AG München (Aktenzeichen 94 VI 10350/83) |
Tenor
I. Die weiteren Bewerden der Beteiligten zu 3 bis 5 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. September 1988 werden zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 3 bis 5 haben die den Beteiligten zu 1 und 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 500.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
… 1983 verstarb die kinderlose und seit 1959 verwitwete Erblasserin im Alter von 92 Jahren. Aus der Ehe ihrer … 1972 verstorbenen Schwester M. sind zwei Söhne hervorgegangen, nämlich der im Jahr 1945 verstorbene D., der Vater des Beteiligten zu 1, sowie der am 21.12.1989 verstorbene P. der von seinen Kindern, den Beteiligten zu 3 bis 5, zu gleichen Teilen beerbt wurde. Die Beteiligte zu 2 ist die Ehefrau des Beteiligten zu 1.
Die Erblasserin war als Alleineigentümerin eines Mietwohngebäudes … in München im Grundbuch eingetragen. Dessen Verkehrswert beläuft sich nach den Feststellungen des Nachlaßgerichts auf rund 2,4 Mio DM. Der übrige Nachlaß besteht aus Bankguthaben, Wertpapieren, einem Anspruch auf Steuerrückvergütung und aus Goldmünzen. Sein Wert beträgt nach dem vom Beteiligten zu 1 erstellten Nachlaßverzeichnis rund 521.000 DM.
Die Erblasserin hat am 20.9.1960 mit ihrer Schwester M. und ihrer am 1.2.1967 verstorbenen Schwester K. einen notariellen Erbvertrag geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:
I.
Fräulein K., Fr...