Entscheidungsstichwort (Thema)
Handelsregistersache
Leitsatz (amtlich)
In das Handelsregister kann nicht eingetragen werden, daß von zwei Vorstandsmitgliedern einer bayerischen Sparkasse unterzeichnete Urkunden ohne Rücksicht auf die Einhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich sind, wenn die Vorstandsmitglieder im Unterschriftenverzeichnis der Sparkasse aufgeführt sind.
Normenkette
HGB § 33; SpkG Art. 5
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 13.01.2000; Aktenzeichen 17 HK T 21839/99) |
AG München (Urteil vom 19.11.1999; Aktenzeichen 13 AR 7081/99) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 13. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf DM 5.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Der Vorstand der betroffenen Sparkasse, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, meldete diese mit Schreiben vom 28.9.1999 zur Eintragung in das Handelsregister an.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der betroffenen Sparkasse besteht ihr Vorstand aus zwei Mitgliedern. Ihm ist gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Satzung i.V.m. Art. 5 Abs. 6 Satz 2 Sparkassengesetz die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Betroffenen übertragen; ausgenommen sind die Vertretung gegenüber dem Vorstand selbst und diejenige in der Verbandsversammlung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands.
Mit Zwischenverfügung vom 19.11.1999 wies das Registergericht auf mehrere Eintragungshindernisse hin, auch solche betreffend die Anmeldung der Vertretungsverhältnisse. Hiergegen legte die Betroffene mit Schreiben vom 7.12.1999 Rechtsmittel ein und begehrte zur Vertretungsbefugnis des Vorstands folgendes in das Handelsregister einzutragen:
Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch die zwei Mitglieder ihres Vor...