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BayObLG Beschluss vom 20.02.2003 - 1Z AR 160/02

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, in welchem Umfang im Bestimmungsverfahren die internationale Zuständigkeit hinsichtlich einer gesamtschuldnerisch mitverklagten ausländischen Gesellschaft zu prüfen ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 17, 36 Abs. 1 Nr. 3, § 37

 

Tenor

Als für die beabsichtigte Klage zuständiges gemeinsames Gericht wird das LG Augsburg bestimmt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Rückzahlung von 135.504,59 Euro zu verklagen, die sie nach ihrer Darstellung zum größeren Teil der Antragsgegnerin zu 3) zur Finanzierung des beabsichtigten Abbaus von Sodalithgestein in einem Steinbruch in Sambia zur Verfügung gestellt, zum geringeren Teil den Antragsgegnern zu 1) und 2) als Kaufpreis für Anteile an der Antragsgegnerin zu 3) – einer von den Antragsgegnern zu 1) und 2) in Sambia gegründeten private company limited by shares – gezahlt bzw. für Anwalts- und Notarkosten in diesem Zusammenhang aufgewendet hat. Sie bringt vor, die Antragsgegnerin zu 3) habe in Sambia nur eine Briefkastenadresse, aber keine Büroräume. Die Antragsgegner zu 1) und 2), die zugleich die Gesellschafter und Direktoren der Antragsgegnerin zu 3) seien, hätten die Geschäfte der Gesellschaft von ihren Wohnsitzen in Deutschland aus – die im Bezirk des LG Heidelberg bzw. des LG Augsburg liegen – geführt. Auch ein Teil der Zahlungen sei über ein Konto des Antragsgegners zu 2) bzw. seiner Ehefrau in Deutschland abgewickelt worden. Nach der Sitztheorie sei die Antragsgegnerin zu 3) daher nicht rechtsfähig, weil sie ihren Verwaltungssitz in Deutschland, nicht in Sambia habe. Die Antragsgegner zu 1) und 2) hafteten für deren Verbindlichkeiten persönlich und gesamtschuldnerisch. Neben ihnen könne die Antragsgegnerin zu 3) als (nicht anerkannte ausländische) Scheingesellsch...

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