Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Verteilen von Kosten und Entschädigungsbeträgen
Verfahrensgang
AG Kempten (Aktenzeichen UR II 30/91) |
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 1608/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Wohnhäusern mit insgesamt 12 Wohnungen und einem dazwischen gelegenen Hallenbad nebst Nebenräumen (= Teileigentum Nr. 13) besteht. Eigentümerin des Teileigentums ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Wohnanlage liegt. Verwalter der Wohnanlage, die in den Jahren 1981 und 1982 fertiggestellt worden ist, war bis 1.9.1990 der Antragsteller; seither ist es der weitere Beteiligte.
Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (GO) enthält u. a. folgende Regelungen:
§ 5: Instandhaltung/Instandsetzung:
1.) Jeder Sondereigentümer hat sein Sondereigentum ordnungsgemäß instandzuhalten und/oder instandzusetzen.
2.) Die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums obliegt allen Eigentümern …
…
a) Das Teileigentum, Aufteilungsplan Nr. 13, hat eine gesonderte Versorgung an Strom, Wasser, Heizung und Lüftung sowie alle sonstigen notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen und Anlagen.
Die gesamte Energieversorgung für das Teileigentum, Aufteilungsplan Nr. 13, hat allein und ausschließlich der Teileigentümer zu tragen. …
…
f) An der Kläranlage-Umlage hat der Teileigentümer des Teileigentums, Aufte...