Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung im Grundbuch. Kosten
Leitsatz (amtlich)
Die Anwendung der Vorschrift des § 60 Abs. 2 KostO setzt grundsätzlich den unmittelbaren Erwerb vom eingetragenen Eigentümer voraus.
Normenkette
KostO § 60 Abs. 2; BGB § 2301 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 31.05.1999; Aktenzeichen 5 T 234/99) |
AG Regensburg |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 31. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1. Im Jahr 1996 verstarb der Erblasser. Mit notariellem Vertrag vom 26.6.1986 hatte er sich im Rahmen einer „Schenkung auf den Todesfall” verpflichtet, das in seinem Alleineigentum stehende Hausgrundstück an den Beteiligten, seinen Sohn, zu übertragen und aufzulassen. Diese Verpflichtung war aber erst nach dem Ableben des Erblassers zu erfüllen. Zu diesem Zweck hatte der Erblasser in dem notariellen Vertrag dem Beteiligten „unwiderruflich und ohne daß diese Vollmacht durch seinen Tod erlischt sowie unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Vollmacht” erteilt, die Auflassung des Grundbesitzes auf sich selbst zu erklären.
Der Erblasser wurde aufgrund notariellen Testaments von dem Beteiligten sowie dessen zwei Schwestern zu jeweils 1/3 beerbt. In diesem Testament wurde auch auf die Schenkungsurkunde vom 26.6.1986 Bezug genommen und bestimmt, daß der Beteiligte sich den Wert des überlassenen Anwesens auf seinen Erbteil anrechnen lassen muß.
Mit notariellem Vertrag vom 26.11.1996 erklärte der Beteiligte für sich und in Vollmacht für die weiteren Erben die Auflassung des Grundstücks auf sich selbst. Der Eigentumswechsel wurde im Grundbuch eingetragen.
Mit weiterem notariellem Vertrag vom 16.6.1997 haben der Beteiligte und die weiteren Erben die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser auseinanderge...