Entscheidungsstichwort (Thema)
Art der Unterhaltsgewährung. Volljährigenunterhalt. hier: Änderung der Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung durch einen Elternteil nach Scheidung. Wirkungszeitpunkt der abändernden vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Änderung der Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung durch einen Elternteil, wenn die Ehe der Eltern vor zehn Jahren geschieden, das jetzt 23-jährige Kind durch den anderen Elternteil erzogen wurde, bei dem es bis zu seinem 21. Lebensjahr auch gelebt hat.
2. Zur Bestimmung des Wirkungszeitpunkts der abändernden vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung.
Normenkette
BGB § 1612 Abs. 2 S. 2, § 1618a; KindRG Art. 15 § 1 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 22.10.1998; Aktenzeichen 13 T 2853/98) |
AG Nürnberg (Beschluss vom 27.02.1998; Aktenzeichen X 413/97) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Oktober 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Nummer I dieses Beschlusses folgende Fassung erhält:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 27. Februar 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Bestimmung des Antragsgegners mit Wirkung ab 1. November 1997 geändert wird.
II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen, Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Ehe der Eltern der 1973 geborenen Antragstellerin wurde 1986 geschieden. Die elterliche Sorge für die Antragstellerin und ihre 1970 geborene Schwester wurde der Mutter übertragen. In deren Haushalt lebte die Antragstellerin über den Zeitpunkt ihrer Volljähri...