Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbscheinsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Aufgrund des § 2259 Abs. 1 BGB ist der Besitzer eines nicht in besondere amtliche Verwahrung gebrachten Testaments verpflichtet, dieses unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat. Die Ablieferungspflicht betrifft alle Schriftstücke, die sich äußerlich odern nach ihrem Inhalt als letztwillige Verfügung des Erblassers darstellen ohne Rücksicht darauf, ob sie sachlich und formell gültig, offen oder verschlossen sind.
Normenkette
BGB § 2259 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 09.09.1987; Aktenzeichen 2 T 160/87) |
AG Passau (Beschluss vom 16.07.1987; Aktenzeichen 3 VI 22/83) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 werden aufgehoben:
- Der Beschluß des Landgerichts Passau vom 9. September 1987 in seiner Nr. II sowie in Nr. I insoweit, als darin die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Nr. II des amtsgerichtlichen Beschlusses zurückgewiesen wird;
- der Beschluß des Amtsgerichts Passau – Zweigstelle Vilshofen – vom 16. Juli 1987 in Nr. II, soweit die Entscheidung den beim Notar hinterlegten Koffer betrifft.
II. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 9. September 1987 wird im übrigen, die des Beteiligten zu 3 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß seine Beschwerde verworfen wird, soweit sie sich gegen die Nr. II des amtsgerichtlichen Beschlusses richtet.
III. Der Beteiligte zu 2 hat ein Viertel, der Beteiligte zu 3 die Hälfte derjenigen Kosten zu erstatten, die der Beteiligten zu 1 durch die Beschwerden und die weiteren Beschwerden entstanden sind.
IV. Der Geschäftswert wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am 13.1.1983 verstarb … der … … Erblasser. Er hatte seinen l...