Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Leitsatz (amtlich)
Die Errichtung eines Gartenhauses ist eine bauliche Veränderung, die den optischen Gesamteindruck einer Wohnanlage stören kann. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Normenkette
WEG § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Regensburg (Urteil vom 03.08.1999; Aktenzeichen 7 T 271/99) |
AG Regensburg (Urteil vom 21.04.1999; Aktenzeichen 13 UR II 9/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 3. August 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Den Antragsgegnern ist an der ihrer Wohnung vorgelagerten Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Die Antragsgegner errichteten auf dieser Sondernutzungsfläche ein Gartenhäuschen.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, das Gartenhäuschen zu entfernen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21.4.1999 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 3.8.1999 auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Gegenstand des Verfahrens sind die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander im Sinn des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG. An diesem Verfahren sind gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG sämtliche Wohnungseigentümer materiell beteiligt. Sie hätten daher v...