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BayObLG Beschluss vom 18.09.2002 - 2Z BR 38/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses. Gegenvorstellungen

 

Leitsatz (amtlich)

Das verfassungsrechtliche Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht bei angekündigter Rechtsmittelerwiderung nur, eine angemessene Zeit (etwa zwei bis drei Wochen) zuzuwarten. Für eine gesonderte Fristsetzung besteht weder ein Bedürfnis noch eine Rechtspflicht.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 14.08.2002; Aktenzeichen 4 T 2136/00)

AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR II 10/00)

 

Tenor

Bei dem Beschluß des Senats vom 14. August 2002 hat es sein Bewenden.

 

Gründe

Gegenvorstellungen gegen eine wie hier unanfechtbare Entscheidung sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise kann aber eine solche Entscheidung u. a. dann abgeändert werden, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist (vgl. BayObLG WE 1988, 138; Keidel/Schmidt FGG 14. Aufl. Vorbem. §§ 19 bis 30 Rn. 11 ff.; vgl. ferner § 321a ZPO). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Die Beschwerdebegründung ist am 6.6.2002 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner herausgegeben worden. Dieser hatte somit bis zur Herausgabe des Senatsbeschlusses am 23.8.2002 mehr als zwei Monate Zeit, auf das Rechtsmittel zu erwidern.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner hat zwar mit Schriftsatz vom 15.7.2002 angekündigt, die Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren zu vertreten und Anträge sowie Begründung in einem gesonderten Schriftsatz nachzureichen. Diese Ankündigung verpflichtete den Senat aber nur, eine angemessene Zeit (etwa zwei bis drei Wochen) zuzuwarten. Dies wurde hier beachtet. Für eine gesonderte Fristsetzung bestand weder ein Bedürfnis noch eine Rechtspflicht (OLG Frankfurt WM 1993, 178; OLG Oldenburg NJW-RR 19...

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