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BayObLG Beschluss vom 17.08.2004 - 1Z BR 053/04, 1Z BR 53/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Beurteilung der Frage der Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen, aufgrund derer der Erblasser davon überzeugt ist, seine Ehefrau und gemeinsame Söhne wollten ihn töten, und diese von der Erbfolge ausgeschlossen hat (Fortführung von BayObLGZ 1999, 205).

2. Zum Beweiswert der Feststellung des Urkundsnotars, er habe sich von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt.

 

Verfahrensgang

LG Memmingen (Beschluss vom 13.04.2004; Aktenzeichen 4 T 705/03)

AG Günzburg (Beschluss vom 17.03.2003; Aktenzeichen VI 763/01)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) werden der Beschluss des LG Memmingen vom 13.4.2004 und der Beschluss des AG Günzburg vom 17.3.2003 aufgehoben.

II. Die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das AG Günzburg zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Der Erblasser ist im Jahr 2001 im Alter von 90 Jahren verstorben. Er war seit 1939 mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Aus der Ehe stammen drei Söhne, die Beteiligten zu 2) bis 4). Die Beteiligte zu 5) ist eine örtliche Kirchengemeinde.

Mit notariellem Testament vom 28.6.1944 haben sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.

Am 14.8.1997 hat der Erblasser ein notarielles Testament errichtet, in dem er den Sohn des Beteiligten zu 4), ersatzweise den Beteiligten zu 4) und dessen Abkömmlinge, als Alleinerben eingesetzt hat. Weiter hat er bestimmt:

"Meine Ehefrau und meine Söhne - (= Beteiligte zu 2) und 3)) schließe ich von jeglicher Erbfolge aus, soweit diese als Ersatzerben irgendwie zum Zuge kommen sollten."

Mit notarieller Urkunde vom 26.3.1998 hat der Erblasser die im gemeinschaftlichen Testament vom 28.6.1944 enthaltenen Verfügungen widerrufen; die Urkunde wurde der Beteiligten zu 1) am 3.4.1998 zugestellt.

Ebenfalls am 26.3.1998 hat der Erb...

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