Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlasspflegschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Nachlaßpfleger ist befugt, für die unbekannten Erben des nach der Erblasserin verstorbenen Sohnes als deren gesetzlicher Vertreter (§ 1960 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 1915 Abs. 1, § 1793 BGB) Beschwerde einzulegen. Der Nachlaßpfleger hat das Recht und die Pflicht, für die Sicherung des Nachlasses Sorge zu tragen und die Interessen der unbekannten Erben zu wahren
2. Zur Frage des Rücktritts vom Erbvertrag, wenn der Bedachte eine Körperverletzung gegenüber Erblasserin begeht.
Normenkette
BGB §§ 1793, 1915 Abs. 1, § 1960 Abs. 1, §§ 2294, 2333
Verfahrensgang
LG Memmingen (Beschluss vom 20.03.1989; Aktenzeichen 4 T 300/89) |
AG Neu-Ulm (Beschluss vom 29.11.1988; Aktenzeichen VI 545/87) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 20. März 1989 aufgehoben.
II. Die von dem Beteiligten zu 1 für die Beteiligten zu 2 bis 5 eingelegten Beschwerden gegen den Beschluß des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 29. November 1988 werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Erblasserin starb im Jahr 1987 im Alter von 78 Jahren. Ihr Ehemann war vor ihr verstorben. Die Beteiligten zu 2 bis 5 sind die Kinder der Erblasserin. Ein weiterer Sohn ist nach ihr verstorben.
Die Erblasserin hatte im Jahr 1977 durch notariellen Erbvertrag den nach ihr verstorbenen Sohn als ihren Alleinerben eingesetzt, jedoch zu notarieller Urkunde vom 24.1.1978 den Rücktritt erklärt und außerdem diesen Erbvertrag hilfsweise angefochten. Am 25.6.1987 errichtete sie ein eigenhändig geschriebenes und eigenhändig unterzeichnetes Testament. Darin hat sie bestimmt, daß der wesentliche Grundbesitz auf die Beteiligte zu 2 „übergehen” solle.
Gestutzt auf das Testament hat die Beteiligte zu 2 einen Erbschein beant...