Leitsatz (amtlich)
1. Das erweiterte Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 4 AktG ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die in dem der Hauptversammlung vorausgehenden Geschäftsjahr gegeben wurden. Es bezieht sich auch auf Auskünfte, die außerhalb der Hauptversammlung einem Großaktionär erteilt wurden.
2. Ein Aktionär kann nicht verlangen, dass der Vorstand die Richtigkeit der von ihm erteilten Auskunft an Eides statt versichert.
Normenkette
AktG § 131; BGB § 260
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 5 HKO 12264/01) |
Tenor
I. Der Beschluss des LG München I vom 26.10.2001 wird unter Aufhebung seiner Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass der Vorstand der Antragsgegnerin folgende Frage des Antragstellers zu beantworten hat:
„Welche Informationen und sonstige Auskünfte hat der Vorstand an den Großaktionär … im Kalenderjahr 1999 erteilt bzw. gegeben, die für die Bewertung der A.-AG von Bedeutung sein konnten oder können?”
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Antragsteller zu 2/5, die Antragsgegnerin zu 3/5.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Aktionär der A.-AG (Antragsgegnerin). Er verlangt Auskunft auf eine Frage, die der Vorstand der A.-AG in der Hauptversammlung vom 28.6.2001 nicht beantwortet habe. Nach der Niederschrift des amtierenden Notars hatte der Antragsteller in der Hauptversammlung gefragt, welche Informationen und sonstigen Auskünfte der Vorstand der A.-AG an den Großaktionär, die B.-Bank, in den Kalenderjahren 1999, 2000 und bisher in 2001 erteilt bzw. gegeben habe, die für die Bewertung der A.-AG von Bedeutung sein könnten. Der Vorstand beantwortete die Frage dahin gehend, dass im Jahr 2001 bisher keine...