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BayObLG Beschluss vom 17.06.1999 - 2Z BR 46/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Richterliche Berücksichtigung von vor Entscheidung eingehenden Schriftsätzen sowie Abrechnung nach allgemeinem Kostenverteilungsschlüssel bis zur Änderung nach Heizkostenverordnung und diesbezüglicher Individualanspruch der Wohnungseigentümer

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 16.03.1999; Aktenzeichen 1 T 17939/98)

AG München (Entscheidung vom 11.09.1998; Aktenzeichen 482 UR II 1027/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 16. März 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12.302,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Nach § 3 Abs. 4 der in der Teilungserklärung vom 24.10.1984 enthaltenen Gemeinschaftsordnung haftet ein neuer Wohnungseigentümer für Rückstände seines Rechtsvorgängers. Außerdem ist der bisherige Eigentümer so lange ermächtigt, alle aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte wahrzunehmen und insbesondere Zustellungen entgegenzunehmen, bis dem Verwalter der Eigentümerwechsel durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist.

Nach § 8 des Verwaltervertrags ist der Verwalter ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsbeirats Wohngeldzahlungen gerichtlich geltend zu machen und dazu einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Die Antragsteller verlangen vom Antragsgegner Wohngeld aufgrund der Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnungen 1992 mit 1997 und aufgrund des Wirtschaftsplans für das Jahr 1998. Sie haben beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 12.301,27 DM nebst 4 % Zinsen hieraus ...

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