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BayObLG Beschluss vom 17.05.1985 - BReg 2 Z 144/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Instandhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht eines Inhabers eines Sondernutzungsrechts am Hauszugangsweg

 

Beteiligte

die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage Feriendorf … (Eigentümerliste im Beschlußeingang des Beschlusses des Landgerichts)

 

Verfahrensgang

AG Freyung (Aktenzeichen 1 UR II 22/84)

LG Passau (Aktenzeichen 2 T 146/84)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 werden die Beschlüsse des Landgerichts Passau vom 20. November 1984 und des Amtsgericht Freyung vom 25. Juli 1984 aufgehoben.

II. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 24. März 1984 zu den Tagesordnungspunkten 2 a und 9 werden für ungültig erklärt.

III. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge zu tragen.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

IV. Der Geschäftswert wird für sämtliche Rechtszüge auf 3 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Beschlußeingang bezeichneten Wohnanlage. Die Antragsteller zu 1 sind zugleich die Verwalter.

Die Anlage besteht aus mehreren Einfamilienhäusern bzw. Doppelhaushälften. Die an die Häuser angrenzenden Grundstücksflächen sind (nach näherer Beschreibung in einem Lageplan) in der Gemeinschaftsordnung den jeweiligen Eigentümern der einzelnen Häuser zur alleinigen Nutzung (unter Ausschluß aller anderen Miteigentümer) zugewiesen. Die Gemeinschaftsordnung regelt auch, inwieweit Wegeflächen von dem „ausschließlichen Sondernutzungsrecht der jeweiligen Eigentümer” ausgenommen sind. Nach der getroffenen Regelung gibt es Wege, die von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich genutzt werden können, solche, deren Nutzung allein den Eigentümern eines Hauses zusteht, und solche Wege, die von den Ei...

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