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BayObLG Beschluss vom 17.02.1995 - 1Z BR 3/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat das Nachlaßgericht einen Vorbescheid erlassen, obwohl kein Erbscheinsantrag gestellt war, so kann das Rechtsbeschwerdegericht einen dem Vorbescheid entsprechenden Erbscheinsantrag, der erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens gestellt worden ist, berücksichtigen und in der Sache entscheiden.

2. Ist eine in einem zweiseitigen Erbvertrag enthaltene vertragsmäßige Verfügung des Erblassers als erbvertragliche Verfügung unwirksam, weil der Vertragspartner des Erblassers bei Abschluß des Vertrages nicht geschäftsfähig war, so kann sie in eine einseitige Verfügung von Todes wegen umgedeutet und als solche aufrechterhalten werden, wenn ein entsprechender (mutmaßlicher) Wille des Erblassers festgestellt werden kann.

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß die Verfügung eines Erblassers, die als erbvertragliche unwirksam ist, kann gemäß § 140 BGB als einseitige letztwillige Verfügung aufrechterhalten werden, wenn sie die durch das Gesetz für diese vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die Aufrechterhaltung dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht. Dies gilt auch und erst recht dann, wenn der Erbvertrag infolge der Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners des Erblassers unwirksam ist.

 

Normenkette

BGB §§ 140, 2275, 2298; FGG §§ 19, 27 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 22.11.1994; Aktenzeichen 13 T 6505/94)

AG Nürnberg (Aktenzeichen VI 4251/93)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. November 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 2 hat der Beteiligten zu 1 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 330.000 DM festgese...

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