Leitsatz (amtlich)
Als Gläubiger einer Zwangshypothek ist derjenige einzutragen, der im Vollstreckungstitel als Vollstreckungsgläubiger ausgewiesen ist. Lautet der Titel auf Leistung an einen Dritten, so ist auch dies einzutragen.
Normenkette
BGB § 1115; WEG § 45; ZPO § 867
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 27.09.2004; Aktenzeichen 3 T 1901/04) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Würzburg v. 27.9.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 1) haben der Beteiligten zu 2) die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) haben gegen die Beteiligte zu 2) und einen weiteren Beklagten ein rechtskräftiges Urteil erstritten, durch das die damaligen Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an "die Wohnungseigentümergemeinschaft R.", zu Händen der Hausverwalterin, 30.889,52 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Den damaligen Beklagten wurden als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die nunmehrigen Beteiligten zu 1) sind in dem Urteil als Kläger bezeichnet.
Die Beteiligten zu 1) haben beim Grundbuchamt beantragt, wegen Hauptsache, Zinsen und Kosten eine Zwangshypothek zu ihren Gunsten am Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2) in das Wohnungsgrundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat dem Antrag hinsichtlich der gesondert titulierten Kosten entsprochen und den Antrag im Übrigen, insb. hinsichtlich des im Urteil ausgesprochenen Hauptsachebetrags nebst Zinsen, mit Beschluss v. 3.8.2004 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das LG am 27.9.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Der beantragten Eintragung...