Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlasspflegschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kann nicht auf die Anhängigkeit einer Feststellungsklage zwischen verschiedenen Erbprätendenten gestützt werden.
Normenkette
BGB § 1960
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 21.05.2002; Aktenzeichen 6 T 1790/02) |
AG Starnberg (Aktenzeichen VI 976/99) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 21. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 3 hat die den Beteiligten zu 1 und 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 77.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der am 26.10.1999 im Alter von 69 Jahren verstorbene Erblasser war geschieden, die Beteiligten zu 1 und 2 sind Söhne des Erblassers aus der geschiedenen Ehe; weitere Kinder hatte der Erblasser nicht.
Der Erblasser hat die Beteiligte zu 3 mit handschriftlichem Testament vom 30.7.1999 und mit weiterem notariell beurkundeten Testament vom 4.8.1999 zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Auf diese testamentarischen Verfügungen stützt die Beteiligte zu 3 ihre Annahme, Alleinerbin des Erblassers geworden zu sein. Dagegen sind die Beteiligten zu 1 und 2 der Auffassung, der Erblasser sei von ihnen aufgrund gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte beerbt worden, da der Erblasser bei Errichtung der Testamente vom 30.7.1999 und 4.8.1999 nicht mehr testierfähig gewesen sei. Entsprechende Erbscheinsanträge sind von den Beteiligten zu 1 und 2 sowie der Beteiligten zu 3 gestellt worden.
In dem Erbscheinsverfahren kündigte das Nachlaßgericht mit Vorbescheid vom 20.11.2000 die Erteilung eines Erbscheins an, demzufolge der Erblasser von den Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hä...