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BayObLG Beschluss vom 16.05.2002 - 2Z BR 181/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein befristeter Anspruch, der sich gegen den Betroffenen als Rechtsinhaber richtet und nicht unter der ausdrücklichen Bedingung steht, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, ist vormerkungsfähig.

 

Normenkette

BGB § 883 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Beschluss vom 09.11.2001; Aktenzeichen 1 T 1985/01)

AG Ingolstadt

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 9. November 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 3 die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren wie für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 44.738 EUR festgesetzt. Die Festsetzung im Beschluß des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2, Eheleute, sind im Grundbuch je zur Hälfte als Miteigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks eingetragen. Sie leben seit Ende 1998 getrennt, ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig, aber noch nicht abgeschlossen. Am 26.7.1991 schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 3, einen notariellen Vertrag, mit dem sie diesem ihren Grundbesitz, beschrieben in Abschnitt I., zum Alleineigentum überließen (Abschnitt III.), jedoch erst mit Wirkung ab dem Tod des Letztversterbenden der Ehegatten. Die Auflassung auf den Erwerber ist auf diese Zeit hinausgeschoben (Abschnitt IV.). Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung bewilligten die Beteiligten zu 1 und 2 und beantragte der Beteiligte zu 3 die Eintragung einer Vormerkung (Abschnitt V.), die am 13.8.1991 unter Bezugnahme auf die Bewilligung im Grundbuch eingetragen wurde.

Die Urkunde ent...

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