Entscheidungsstichwort (Thema)
Schiedssache
Leitsatz (amtlich)
1. Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung der Schiedsrichter nach § 1035 Abs. 4 vereinbart, ohne hierfür eine Frist festzulegen, gilt die gesetzliche Monatsfrist aus Abs. 3 Satz 3 jedenfalls dann, wenn die Schiedsvereinbarung „die Rechtsvorschriften der §§ 1034 bis 1066 ZPO” als ergänzend anwendbar einbezieht.
2. Mit Ablauf der Monatsfrist des § 1035 Abs. 3 Satz 3 verliert der säumige Schiedsbeklagte das Recht auf Schiedsrichterbestellung. Einer verspätet abgegebenen Bestellungserklärung kommt nur noch die Bedeutung einer Anregung gegenüber dem nach § 1035 Abs. 4 angerufenen Gericht bzw. eines Angebots auf Ergänzung der Schiedsvereinbarung gegenüber dem die gerichtliche Bestellung beantragenden Schiedskläger zu.
Normenkette
ZPO § 1035 Abs. 3-4
Tenor
I. C. wird zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter des aus dem Obmann Rechtsanwalt A. und dem weiteren beisitzenden Schiedsrichter B. bestehenden Schiedsgerichts bestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 13.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Für ein Bauvorhaben in Rostock haben die Parteien am 20.11.2000 einen Bauvertrag geschlossen, wonach die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Metallbau- und Schlosserarbeiten beauftragt hat. Als Schlußzahlung verlangt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin einen Hauptsachebetrag von 77.628,58 DM. Dem Bauvertrag haben die Parteien Allgemeine Vertragsbedingungen zugrundegelegt, die unter Nr. 14 eine Schiedsvereinbarung beinhaltet, nach der alle Streitigkeiten aus dem Bauvertrag durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind:
„Bei einem Streitwert von über DM 50.000,00 setzt sich das Schiedsgericht zusammen aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Der Obmann soll ein ...